Rechtsanwalt Dipl.-Kfm. Michael Strüder
Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht



Mandantenschutz
    Zu Ihrer Absicherung erhalten Sie eine Mandantenschutzklausel, zum Beispiel mit folgendem Inhalt:
    1. Unterlassungsverpflichtung
      Der Auftragnehmer verpflichtet sich hiermit während der Bearbeitung des Auftragsgegenstands und für die auf deren Beendigung unmittelbar folgenden zwei Jahre zu Folgendem:
      1. Nicht aktiv bei dem Mandanten darum zu werben, dass dieser den Auftragnehmer oder eine vom Auftragnehmer benannte Person beauftragt, für den Mandanten rechts- oder steuerberatend tätig zu werden.
      2. Ohne Einwilligung des Auftraggebers
        1. weder ein Angebot des Mandanten, für diesen rechts- oder steuerberatend tätig zu werden, anzunehmen,
        2. noch ein solches Angebot für einen Dritten anzunehmen oder einem Dritten zu vermitteln.
    2. Vertragsstrafe
      1. Für jeden Fall, in dem der Auftragnehmer einen Verstoß gegen eine Verpflichtung aus D. IV. § 1 dieser Vereinbarungen zu vertreten hat, hat er dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000 (in Worten: Euro fünftausend) zu zahlen.
      2. Weitergehende Rechte oder Ansprüche des Auftraggebers auf darüberhinausgehenden Schadenersatz bleiben hiervon unberührt.